Ordnung der Pfarrfrauen-Vertretung in der Ev.-luth. Landeskirche Braunschweig

§ 1 Grundsätzliches

Die Pfarrfrauenvertretung vertritt die Frauen von Pfarrern der Ev.-luth. Landeskirche in
Braunschweig. Sie ist Mitglied des Pfarrfrauendienstes der EKD:

»Der Pfarrfrauendienst stellt sich die Aufgabe, die spezifische Situation der Frau des Pfarrers in ihrer Vielfalt zur Sprache zu bringen. Er will ihre Stellung in Kirche und Gesellschaft zeitgerecht durchdenken. Er fördert den Austausch von Informationen und Erfahrungen und regt an zur Seelsorge und Fortbildung (...) Immer dann, wenn es um die Belange der Frauen von Pfarrern geht, will er ihre Interessen vertreten und Gesprächspartner der Kirchenleitungen, der Dienststellen, der EKD und der Öffentlichkeit sein.«
(Aus den Richtlinien des Pfarrfrauendienstes in der EKD, Goslar, Mai 1998)

 

§ 2 Aufgaben

Die Pfarrfrauenvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Seelsorge und geistliche Angebote
2. Vorbereitung, Durchführung und Nacharbeit von verschiedenen Tagungen und Vorhaben
3. Die Vertretung der Belange der Pfarrfrauen
a) gegenüber der Ev.- luth. Landeskirche in Braunschweig
b) in den für die Arbeit wichtigen Gremien der Landeskirche
c) im EKD-Pfarrfrauendienst
d) in der Öffentlichkeit
4. Tagungen und Zusammenkünfte ehemaliger Pfarrfrauen
5. Angebote und Interessenvertretung für getrennt lebende und geschiedene Frauen von Pfarrern (auch auf EKD-Ebene)
6. Kontakt zu Vikarinnen und Vikaren
7. Kontakt zum Braunschweiger Pfarrerinnen- und Pfarrerverein

 

§ 3 Zusammensetzung und Amtszeit

1.Die Pfarrfrauenvertretung besteht aus vier gewählten und zwei  berufenen Pfarrfrauen.
2. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

 

§ 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Ehefrauen von Pfarrern, Pfarrern auf Probe und Pfarrverwaltern, die im aktiven Dienst der Ev.- luth. Landeskirche in Braunschweig stehen.

 

§ 5 Wahlverfahren

1. Die Pfarrfrauenvertretung setzt das Datum der Wahl fest.
2. Die Wahlberechtigten können innerhalb einer Frist, die von der Pfarrfrauenvertretung festgelegt wird, Wahlvorschläge schriftlich unterbreiten. Eine schriftliche Bereitschaftserklärung der Vorgeschlagenen ist beizufügen.

 

§ 6 Wahlhandlung

1. Die Wahl erfolgt grundsätzlich durch Briefwahl. Die Wahlzettel müssen in einem gesonderten verschlossenen Umschlag der Pfarrfrauenvertretung übermittelt werden.
2. Der Wahlaufsatz wird den Wahlberechtigten mindestens drei Wochen vor dem Wahltermin übersandt.
3.Jede Wahlberechtigte hat bis zu vier Stimmen.

§ 7 Feststellung des Wahlergebnisses

1. Die Pfarrfrauenvertretung bildet eine Wahlkommission, die aus mindestens drei Personen besteht.
2. Die Wahlkommission stellt das Wahlergebnis fest und fertigt ein Wahlprotokoll an.
3. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
4. Die Wahlkommission unterrichtet die Kandidatinnen über das Wahlergebnis. Ein schriftliches Einverständnis zur Annahme der Wahl ist von den Gewählten einzuholen.
5. Das Wahlergebnis wird allen Wahlberechtigten schriftlich mitgeteilt.

 

§ 8 Anfechtung der Wahl

1. Jede Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Mitteilung des Wahlergebnisses Einwendungen gegen das Wahlergebnis erheben. Diese sind schriftlich an die Pfarrfrauenvertretung zu richten.
2. Einwendungen können nur darauf gestützt werden, dass das Wahlverfahren nicht ordnungsgemäß erfolgte oder die Voraussetzungen für die Wählbarkeit einer Gewählten
nicht vorgelegen haben.
3. Über die Einwendungen entscheidet die Pfarrfrauenvertretung unter Hinzuziehung einer Juristin oder eines Juristen.
4. Die Pfarrfrauenvertretung teilt das Ergebnis innerhalb von vier Wochen nach Erhebung der Einwendungen der Einspruchsführerin und allen Wahlberechtigen mit.

 

§ 9 Konstituierung

1. Die Amtszeit der Pfarrfrauenvertretung beginnt zehn Wochen nach ihrer Wahl. Die bisherige Pfarrfrauenvertretung bleibt bis zur Konstituierung der neuen im Amt.
2. Die Vorsitzende der bisherigen Pfarrfrauenvertretung beruft die neu gewählte Pfarrfrauenvertretung ein und leitet deren Verhandlung bis zur Neuwahl einer Vorsitzenden. Die bisherige Vorsitzende hat nur dann Stimmrecht, wenn sie wieder gewählt wurde.

 

§ 10 Berufungsverfahren

1.In der ersten Sitzung der Pfarrfrauenvertretung sind vor der Wahl der Vorsitzenden die Berufungen von zwei weiteren Pfarrfrauen zu beschließen.
2. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann die Pfarrfrauenvertretung weitere Pfarrfrauen, gegebenenfalls auch auf Zeit, berufen.

 

§ 11 Ausscheiden von Mitgliedern

Scheidet ein Mitglied der Pfarrfrauenvertretung aus, so beruft diese für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

 

§ 12 Teilnahme an den Sitzungen

1. An den Sitzungen der Pfarrfrauenvertretung nimmt, sofern Sachfragen aus dem Bereich der ehemaligen Pfarrfrauen behandelt werden, eine Vertreterin dieser Gruppe teil.
2. Die Pfarrfrauenvertretung ist berechtigt, bei Bedarf auch andere Personen zu ihren Beratungen hinzuzuziehen.

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 20. Oktober 2009 in Kraft. Änderungen der Ordnung sind durch Beschlussfassung der Pfarrfrauenvertretung möglich.

 

Braunschweig, den 20. Oktober 2009


Sibylle Gerloff, Heinke Kiy, Annegret Kopkow, Astrid Kruse, Elke Obermann, Ines Schwartz-Hoffmeister, Renate Senftleben